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Zuordnung zu den Fächern "ev.
Religion" und "Werte und Normen"
Grundsätzlich gilt, dass Schülerinnen und Schüler
mit dem vierzehnten Lebensjahr religionsmündig werden. Vorher
entscheiden die Erziehungsberechtigten.
In Niedersachsen ist die Zurdnung zu "Religion" und "Werte und Normen"
in einem entsprechenden Erlass geregelt:
Im Einzelnen ergeben sich
folgende Bestimmungen:
Teilnahme am
Religionsunterricht:
1. "Wer einer
Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich
verpflichtet,
am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen." (4.1).
Schülerinnen und Schüler, die
evangelisch sind, müssen also am evangelischen Religionsunterricht
teilnehmen.
2. Andererseits kann niemand zum Religionsunterricht
gezwungen werden, deswegen regelt 4.1 auch:
"Die
Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung
(g 124 Abs. 2 Satz 3 NSchG)".
Teilnahme am Unterricht Werte und
Normen
1. Grundsätzlich gilt:
"5.1 Schülerinnen und Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen,
sind stattdessen zur Teilnahme am
Unterricht Werte und Normen verpflichtet."
2. Ausnahme:
"Abweichend von Nr. 4.1 kann an einem Religionsunterricht teilnehmen,
wer keiner Religionsgemeinschaft angehört
oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft
abgemeldet hat;" (4.3).